Vinaora Nivo Slider 3.x
Vinaora Nivo Slider 3.x

Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Seitenbühne – Förderverein für Musiktheater e.V.".

  2. Er hat seinen Sitz in Bruchsal.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung und Entwicklung des Musiktheaters in Deutschland. Dieses Ziel wird verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung von Musiktheaterproduktionen, Ausbildungsstätten und Projekten. Voraussetzung für jegliche Unterstützung und Förderung ist die Gemeinnützigkeit der Produktion, Ausbildungsstätte oder des Projektes. Förderung und Unterstützung kann in Form von finanzieller Zuwendung, Logistik, Wissenstransfer, Aus- und Fortbildung und sonstiger ideeller oder materieller Form sein.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  2. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich.

  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt (z.B. Nichtzahlen des
    Mitgliedsbeitrags oder schädliches Verhalten gegenüber dem Verein). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

5. Beitrag

Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

7. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    a) 1. Vorsitzender
    b) 2. Vorsitzender
    c) Schriftführer
    d) Kassenwart

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 7.1 zu ergänzen.

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26BGB) vom 1.Vorsitzenden und vom
    2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

8. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet im dritten Quartal des Jahres statt.

  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verIangt wird.

  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
    2. Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren
    Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer 7.1 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

  4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

  7. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

  8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt erfolgt die schriftliche Abstimmung.

9. Beurkundung

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

10. Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  2. Zur Änderung des Vereins zwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.

11. Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Nikolauspflege – Stiftung für blinde und sehbehinderte Menschen, Stuttgart. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung am 30. Mai 2015 errichtet.